Ihnen oder einem Angehörigen, den Sie zu Hause pflegen, wurde ein Pflegegrad zugesprochen? Wussten Sie eigentlich, dass Sie in diesem Fall einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben? Der Grundsatz lautet dabei, dass Ihnen die Pflege oder Ihrem Angehörigen der Alltag erleichtert wird. Selbstverständlich gilt dieser Anspruch nicht nur für pflegebedürftige ältere Menschen, sondern auch für Kinder und Erwachsene.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nehmen einen Sonderstatus unter den Hilfsmitteln ein. Sie oder ein – von Ihnen gepflegter – Angehöriger benötigt dazu keine ärztliche Bescheinigung bzw. in Rezept. Die Kosten werden einfach über einen Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad zugesprochen bekommen.
- Der Pflegebedürftige lebt allein, in einer Pflege-WG oder in einer speziellen Einrichtung für betreutes Wohnen.
- Der Pflegebedürftige wird nicht ausschließlich durch einen Pflegedienst gepflegt, sondern unterstützend durch Sie (Angehöriger, Freund oder Bekannter).
Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung haben gemäß § 40 Abs. 1 SGB XI einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. So heißt es im Gesetzestext: „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ müssen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen, oder aber ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen.“
Dabei dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ einen monatlichen Betrag in Höhe von 40,00 Euro nicht übersteigen. Die Leistung wird durch Antragsstellung an die Pflegekasse – in Form einer Kostenübernahme oder -erstattung – erbracht.
Was zählt zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln?
Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen führen ein sogenanntes Hilfsmittelverzeichnis. Dort sind alle Produkte aufgelistet, welche zur Leistungsübernahmepflicht der Kassen zählen. Pflegeprodukte, Geräte und Pflegehilfsmittel sind nach unterschiedlichen Produktgruppen katalogisiert. Die als Pflegehilfsmittel deklarierten Produkte sind im Pflegehilfsmittelkatalog unter der Produktgruppe PG 50 bis PG 54 aufgelistet. Dies bedeutet im Detail:
Während die Pflegehilfsmittel der Produktgruppen 50, 52 sowie 53 zu den technischen Hilfsmitteln gezählt werden, sind in der Produktgruppe 51 Hygieneartikel erfasst und gelistet. Die Produktgruppe 54 hingegen bezeichnet die Pflegehilfsmittel, welche zum Verbrauch bestimmt sind. Diese Produkte sollten aus Gründen der Hygiene und/oder aufgrund ihrer Beschaffenheit sowie des Materials nur einmal verwendet werden.
Zur Produktegruppe 54, den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, zählen:
- Saugende Bettschutzeinlagen (einmaliger Gebrauch)
Bettschutzeinlagen, welche häufig auch als Bettschutzauflagen bezeichnet werden, sind in der Lage Körperflüssigkeiten jeglicher Art aufzunehmen. Sie schützen dadurch nicht nur das Bett, die Matratze und die Bezüge, sondern sorgen gleichzeitig für mehr Liegekomfort und Trockenheit beim Betroffenen.
- Schutzbekleidung und Schutzschürzen (einmaliger Gebrauch)
Einwegschürzen schützen vor Verunreinigungen jeglicher Art. Sie bestehen aus transparentem Kunststoff, sind wasserfest, abwischbar und gleichzeitig feuchtigkeitsabweisend.
- Einmalhandschuhe (einmaliger Gebrauch)
Einweghandschuhe erfüllen mehrere wichtige Aufgaben und sind im Bereich der häuslichen Pflege nicht wegzudenken. Während sie den Pflegebedürftigen vor Keimen und Verunreinigungen schützen, schützen sie auch den Pflegenden oder Betreuenden aktiv vor Infektionen durch Bakterien und Viren. Auch Fingerlinge zählen zu den anerkannten Hilfsmitteln. Wir raten dennoch dazu, im Pflegealltag Einmalhandschuhe zu benutzen.
- Desinfektionsmittel für Hände (mehrmaliger und regelmäßiger Gebrauch)
Handdesinfektion dient in erster Linie dem hygienischen Schutz vor Keimen. Regelmäßig angewandt verringert sie das Risiko von Infektionskrankheiten. Wir empfehlen daher dringend, im Pflegealltag auf Händedesinfektionsmittel nicht zu verzichten.
- Desinfektionsmittel für Flächen (mehrmaliger und regelmäßiger Gebrauch)
Flächendesinfektion wird in allen Bereichen angewandt, in denen die Gefahr besteht, dass Flächen mit Krankheitserregern konterminiert sein könnten. Ob im Sanitärbereich oder in der Küche, betroffene Bereiche sollten regelmäßig und großflächig mit Flächendesinfektionsmittel behandelt werden. Nur so lässt sich das Risiko gefährlicher Infektion langfristig auf ein Minimum reduzieren.
- Mundschutz und Fingerlinge (einmaliger Gebrauch)
Der Mundschutz schützt sowohl den Pflegenden als auch den Pflegebedürftigen vor Krankheitserregern jeglicher Art. Die Anwendung ist natürlich auch ratsam, wenn die Pflegeperson selbst erkältet ist.
Wer hat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel?
Die Pflegekasse übernimmt bzw. erstattet monatlich bis zu 40,00 Euro für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“, sofern eine Pflegestufe bzw. ein Pflegegrad anerkannt wurde. Wird der Betrag in Höhe von 40,00 Euro überschritten, sind die restlichen Kosten selbst zu tragen.
Zugelassene Leistungserbringer wie wir, rechnen auch gerne direkt mit der Pflege-/Krankenkasse ab. In diesem Fall müssen Sie nicht in Vorleistung treten. Sollten Sie doch einmal in Vorkasse treten müssen, helfen wir Ihnen natürlich auch gerne beim Ausfüllen des Kostenerstattungsantrages.
Da Pflegehilfsmittel keiner Verordnung durch einen Arzt bedürfen, können Sie als Pflegebedürftiger oder als pflegender Angehöriger einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse auf Kostenübernahme stellen. Eine solchen Antrag stellen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Erfahrungsgemäß beträgt die Genehmigung der Pflegekasse bis zu vier Wochen. Übrigens, haben auch Versicherte mit Pflegegrad 1 Anspruch auf „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“.
In der Regel wird dieser Antrag nur ein einziges Mal gestellt. In ganz wenigen Ausnahmefällen, kann die Genehmigung zeitlich begrenzt werden.